Norm
EO §294 ARechtssatz
Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme ist nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen; die §§ 353 oder 354 EO sind hier nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017