Norm
USchG §4Rechtssatz
Die Haftung des Unterhaltsreichers nach § 2 des USchG erstreckt sich lediglich auf den dem Unterhaltspflichtigen nach dem Gesetze obliegenden Unterhalt, mag auch über das ziffernmäßige Ausmaß der Unterhaltsleistung ein exekutionsfähiger Vergleich vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0076947Dokumentnummer
JJR_19360701_OGH0002_0030OB00505_3600000_001