TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/23 2000/02/0022

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §48 Abs2;
BArbSchV 1994 §48 Abs7;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. November 1999, Zl. KUVS-941-942/5/99, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (mitbeteiligte Partei:

HW in B, vertreten durch Dr. Wilhelm Eckart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 19) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 28. Juli 1999 wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter einer näher genannten Aktiengesellschaft mit Zweigniederlassung an einem näher genannten Ort in Klagenfurt zu verantworten, dass folgende am 12. Oktober 1998 auf einer näher bezeichneten Baustelle der B 70 an einem näher genannten Ort vom Arbeitsinspektorat festgestellte Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien:

1) Die von der Ecke der Böschung des Bachbettes bei der Einmündung der E.-Straße in die B 70 in P., ca. 8 m in Richtung Packer Bundesstraße verlaufende, senkrecht ins halbfeste-bindige Erdreich gegrabene Künette, mit einer noch offenen Länge von ca. 6 m, einer Breite von ca. 1,2 m und einer Tiefe von 2,1 m, sei nicht mit entsprechenden Maßnahmen so abgesichert worden, dass Arbeitnehmer durch herabrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden hätten können.

2) Weiters sei nicht Sorge dafür getragen worden, dass die ungesicherte Künette von keiner Person betreten werde. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich in der Künette ein näher genannter Arbeiter befunden, welcher gerade mit dem Ausschaufeln von Aushub beschäftigt gewesen sei.

Der Mitbeteiligte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 130 Abs. 1 Z. 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (kurz: ASchG) in Verbindung mit § 48 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (kurz: BauV), BGBl. Nr. 340/1994,

2. § 130 Abs. 1 Z. 19 ASchG in Verbindung mit § 48 Abs. 7 BauV. Es wurde daher über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in der Höhe von je S 10.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1999 wurde dieses Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Amtsbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte am 12. Oktober 1998 verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich der näher genannten Aktiengesellschaft im Bereich des Bundeslandes Kärnten war. Ferner ist unbestritten, dass am Tattag an der näher genannten Baustelle eine ungesicherte Künette in dem von der Strafbehörde erster Instanz näher umschriebenen Ausmass ausgehoben wurde und nicht entsprechend abgesichert war, sowie dass sich an diesem Tag ein Arbeitnehmer der näher genannten Aktiengesellschaft in dieser Künette befand und mit dem Ausschaufeln von Aushub beschäftigt war.

Der beschwerdeführende Bundesminister wendet ein, die belangte Behörde habe zum innerbetrieblichen Kontrollsystem u.a. ausgeführt, dass der Bauleiter und der Baupolier (vom Mitbeteiligten verschiedene Personen) vor Beginn der Bausaison eine sicherheitstechnische Schulung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat erfahren und ihrerseits die Arbeitnehmer (der Aktiengesellschaft) geschult hätten. Der Bauleiter und der Baupolier seien am 13. Februar 1997 schriftlich angewiesen worden, Baugruben und Künetten ab einer Tiefe von 1,25 m entweder zu pölzen oder entsprechend abzuböschen. Der Mitbeteiligte habe die verfahrensgegenständliche Baustelle durchschnittlich fünf- bis zehnmal monatlich besucht und anlässlich seiner unangemeldeten Kontrollbesuche keinerlei Verstöße gegen sicherheitstechnische Vorschriften wahrgenommen. Nach Ansicht des beschwerdeführenden Bundesministers würden aber diese Maßnahmen nicht ausreichen, um von einem wirksamen Kontrollsystem im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sprechen zu können.

Ferner macht der beschwerdeführende Bundesminister geltend, dass die Auffassung der belangten Behörde, dem Mitbeteiligten "könne das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter verwaltungsstrafrechtlich nicht angelastet werden", verfehlt erscheine. Vielmehr verkenne die belangte Behörde den Schutzzweck von Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern, der unter anderem gerade darauf ausgerichtet sei, durch eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern hervorgerufene gefährliche Situation hintanzuhalten, was durch ein wirksames Kontrollsystem zu erfolgen habe. Der Maßstab für die Tauglichkeit des Kontrollsystems werde dabei umso strenger sein, umso mehr nach der konkreten Lebenserfahrung mit Vorfällen gerechnet werden müsse.

Der Umstand, dass der Baupolier und der Arbeiter "gemeinsam beschlossen" hätten, die Künette nicht zu pölzen, - so der beschwerdeführende Bundesminister weiter - und dass der Arbeiter "keinerlei Bedenken" gehabt habe, in die nicht gepölzte Künette zu steigen, könne daher den Arbeitgeber bzw. den verantwortlichen Beauftragten wohl nicht von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften befreien. Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, also des Schutzobjektes der übertretenen Vorschrift, komme einer Umdeutung des vom Gesetzgeber an den Arbeitgeber gerichteten Gebotes für den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen, in eine Pflicht der Arbeitnehmer, für sich selbst zu sorgen, gleich. Damit habe die belangte Behörde § 48 Abs. 2 und 8 BauV falsch ausgelegt. Die gegenständlichen Übertretungen der BauV seien Ungehorsamsdelikte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mache ein Arbeitgeber sein mangelndes Verschulden an der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft, wenn er sich darauf zu berufen vermöge, alle zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Dazu gehörten u.a. auch Maßnahmen, die geeignet seien, ein eigenmächtiges, seinen Anordnungen widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer hintanzuhalten. Da der Beschuldigte (= Mitbeteiligte) dies nicht glaubhaft gemacht habe, wäre gemäß § 5 Abs. 1 fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten ohne weiteres anzunehmen gewesen.

Gemäß § 48 Abs. 2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

1. Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,

2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu verbauen, oder

3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen gemäß § 48 Abs. 7 BauV nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

Nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem

9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Die BauV gilt gemäß § 118 Abs. 3 erster Satz ASchG, einer unter den 9. Abschnitt des ASchG fallenden Bestimmung, nach Maßgabe der folgenden (im Beschwerdefall jedoch nicht relevanten) Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass sich die Strafbarkeit der dem Mitbeteiligten zur Last gelegten Übertretungen auf § 130 Abs. 5 Z. 1 (und nicht § 130 Abs. 1 Z. 19) ASchG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 ASchG sowie in Verbindung mit der jeweiligen Vorschrift der BauV stützen müsste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0147).

Die gegenständlichen Übertretungen der BauV (§ 48 Abs. 2 und 7 leg. cit.) in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG stellen Ungehorsamsdelikte dar, zumal zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Es besteht daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG von vornherein die Vermutung des Verschuldens des Täters, welche aber von diesem widerlegt werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 73, unter E 103 zu § 5 VStG wiedergegebene hg. Judikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0603), ausgeführt hat, hat gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (dem dargestellten Beschwerdefall lag die Behauptung zu Grunde, die Arbeiter hätten aus eigenem Antrieb Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen) das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen.

Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten der näher genannten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt - unbeschadet der zuvor erfolgten Schulungen und der von den Arbeitnehmern auch eigenhändig unterfertigten Verpflichtung, insbesondere die Pölzung von Künetten entsprechend den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen -, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der hg. Judikatur vorhanden war. Insbesondere genügt nach der hg. Judikatur auch der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0091, m.w.N.).

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dem Mitbeteiligten könnten als verantwortlichen Beauftragten mangels Verschuldens die verfahrengegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht angelastet werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 23. November 2001

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020022.X00

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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