Norm
4.DVEheG §14Rechtssatz
Minderjährige eheliche Kinder, die ausländische Staatsbürger sind, die im Ausland wohnen und für die in Österreich keine Pflegschaftsgerichtsbarkeit besteht, können Unterhaltsansprüche gegen ihre in Österreich wohnhaften Eltern hier im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045813Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009