Norm
ZPO §477 Abs1 Z6 ERechtssatz
Ist über verspätete Einwendungen gegen die Aufkündigung die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden, so können die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden; es ist mit Urteil zu entscheiden. Die Verletzung der Bestimmungen des § 571 Abs 3 ZPO begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0042225Dokumentnummer
JJR_19360722_OGH0002_0020OB00630_3600000_001