Norm
ZPO §562 DRechtssatz
Wurde über die Einwendungen gegen die Aufkündigung eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet, so dürfen die Einwendungen nicht mehr mit Beschluß zurückgewiesen werden, sondern es muß mit Urteil entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044904Dokumentnummer
JJR_19360729_OGH0002_0010OB00672_3600000_001