Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Bei Personengleichheit des Liegenschaftseigentümers und Unternehmers wird im Falle der Zwangsverpachtung des Unternehmens an den bisher zu dessen Betrieb verwendeten Teilen der Liegenschaft zugunsten des Zwangspächters ein nach § 1121 ABGB zu behandelndes Bestandrecht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0004318Dokumentnummer
JJR_19360731_OGH0002_0030OB00654_3600000_001