Norm
ABGB §530 BRechtssatz
Wurde eine mit einem Ausgedinge belastete Liegenschaft versteigert, so wird der Ersteher, der das Ausgedinge ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hatte, nicht Personalschuldner des Ausgedingsberechtigten, sondern kann nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes zu den Ausgedingsleistungen herangezogen werden, nicht aber zu Leistungen, die erst nach dem Verluste seines Eigentumsrechtes fällig wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012