RS OGH 1936/8/4 1Ob678/36, 5Ob16/65, 6Ob744/78, 1Ob503/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.1936
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Norm

ABGB §530 B
EO §156 I
EO §156 IIIC
EO §156 IVC
EO §225
EO §226

Rechtssatz

Wurde eine mit einem Ausgedinge belastete Liegenschaft versteigert, so wird der Ersteher, der das Ausgedinge ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hatte, nicht Personalschuldner des Ausgedingsberechtigten, sondern kann nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes zu den Ausgedingsleistungen herangezogen werden, nicht aber zu Leistungen, die erst nach dem Verluste seines Eigentumsrechtes fällig wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 678/36
    Entscheidungstext OGH 04.08.1936 1 Ob 678/36
    SZ 18/125
  • 5 Ob 16/65
    Entscheidungstext OGH 22.06.1965 5 Ob 16/65
  • 6 Ob 744/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 6 Ob 744/78
    Vgl; Beisatz: Während der persönlichen Haftung des Erstehers bestehteine solche des früheren Ausgedingsschuldners nicht. Das neuerlicheAufleben der persönlichen Haftung des früheren Ausgedingsschuldnerskommt erst nach Aufzehrung des für das zu übernehmende Ausgedingebestimmten Deckungskapitals in Frage. (T1)
  • 1 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 503/79
    EvBl 1979/168 S 460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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