Norm
EO §87Rechtssatz
Die in § 328 EO enthaltene Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können, tritt nur insoweit ein, als Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt wird. Für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt die Voraussetzung, daß sich die Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten befindet, oder daß dieses Eigentum gleichzeitig eingetragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002529Dokumentnummer
JJR_19360812_OGH0002_0020OB00678_3600000_001