Norm
EO §80Rechtssatz
Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die im Sinne des Art 25 Abs 2 Z 1 oder Abs 3 Z 3 des Rechtshilfeübereinkommens mit dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923, BGBl Nr 138/1924 die Zuständigkeit des Gerichtes, von dem der Exekutionstitel stammt, ausschließen, es sei denn, daß sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Versagungsgrundes ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002359Dokumentnummer
JJR_19360819_OGH0002_0020OB00711_3600000_001