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21/03 GesmbH-Recht;Norm
GmbHG §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0252Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerden des VH in P, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1) 20. April 2000, Zl. VwSen- 106476/10/Sch/Rd, 2) vom 14. August 2000, Zl. VwSen- 106476/17/Sch/Rd, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967
1) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1999 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A-GmbH", welche Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kombinationskraftwagens sei, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1998, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 27. August 1998 "um 13.28 Uhr" gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 20. April 2000 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 (abgefertigt am 5. Juli 2000) leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die Beschwerde ein und setzte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eine Frist von acht Wochen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 14. August 2000 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. August 2000) änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 20. April 2000 gemäß § 52a Abs. 1 VStG insoweit ab, als "der Spruch des Erkenntnisses ... in seinem Punkt I ergänzt" werde und zu lauten habe:
"Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch einleitend zu lauten hat:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A GmbH, welche ...."
Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1) zum erstangefochtenen Bescheid:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Entscheidung vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 98/03/0212) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Der zweitangefochtene Bescheid hat die nicht abgeänderten Teile des (erstangefochtenen) Bescheides vom 20. April 2000 in rechtlich ausreichender Weise implizit rezipiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0258).
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 14. August 2000 im Beschwerdeverfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war. Daran vermag die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2001 des Inhaltes, er habe keine Kenntnis von "einer sonstigen Erledigung oder Mitteilung", nichts ändern, weil ihm der zweitangefochtene Bescheid nach seinen eigenen Angaben in der gegen diesen gerichteten Beschwerde am 18. August 2000 zugestellt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2) zum zweitangefochtenen Bescheid:
Im gegenständlichen Fall erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 52a Abs. 1 VStG deshalb als gegeben, weil ihrer Meinung nach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführer im erstangefochtenen Bescheid nicht ausreichend umschrieben worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er sei "in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Nichtabänderung eines rechtskräftigen Bescheides ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt".
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. z.B.
den hg. Beschluss vom 9. Oktober 1996, Zl. 96/03/0082).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm
geltend gemachten Recht aus folgenden Gründen nicht verletzt:
Der Beschwerdeführer bringt vor, erst mit dem
zweitangefochtenen Bescheid sei der Spruch in einer Form konkretisiert worden, die seine Bestrafung - soferne diese nicht schon aus anderen Gründen unzulässig sei - ermöglichen könne. Der ursprüngliche Bescheid werde zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, wobei unbeachtlich sei, dass er die Unvollständigkeit der Umschreibung seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht gerügt habe, weil diese als inhaltliche Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 91/19/0375 ausgesprochen hat, reicht die Formulierung "als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. aus, um zu umschreiben, auf Grund welcher Stellung zur Gesellschaft sich die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG ergibt. Mit der bezeichneten Formulierung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft war (siehe die Überschrift des zweiten Abschnittes des ersten Hauptstückes des GmbH-Gesetzes sowie § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes). Diese Überlegung trifft auch auf die Formulierung im gegenständlichen Fall "als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A.-GmbH" zu. Damit war in dieser Hinsicht der erstangefochtene Bescheid nicht rechtswidrig, weshalb die vorgenommene Abänderung gemäß § 52a Abs. 1 VStG gar nicht erforderlich war.
Der Beschwerdeführer ist aber durch die Aufnahme des im gegenständlichen Fall an sich überflüssigen, aber inhaltlich richtigen Spruchteiles nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/02/0159, 0347, zu § 52a VStG). Es ist dabei unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit des ursprünglichen Spruches in seiner gegen den ursprünglichen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend gemacht hat, weil der ursprüngliche Bescheid - wie oben ausgeführt - durch den gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, was zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Klaglosstellung führt. Ein Nachteil für den Beschwerdeführer ist damit nicht verbunden, blieb ihm doch die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung gegen den neuen Bescheid gewahrt. In dieser Beschwerde hätte er (auch) - im Rahmen des Beschwerdepunktes - alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs. 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen können (vgl. die bereits zitierte hg. Entscheidung vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 98/03/0212), was er aber nicht getan hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatzantrag gestellt hat.
Wien, am 23. November 2001
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020156.X00Im RIS seit
19.02.2002