Norm
ZPO §583 ffRechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. Die unvorhergesehene Verarmung einer Partei, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu bezahlen, gibt ihr das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045027Dokumentnummer
JJR_19360904_OGH0002_0010OB00813_3600000_001