RS OGH 1936/9/4 1Ob813/36, 1Ob641/95

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Veröffentlicht am 04.09.1936
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Norm

ZPO §583 ff

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. Die unvorhergesehene Verarmung einer Partei, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu bezahlen, gibt ihr das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 813/36
    Entscheidungstext OGH 04.09.1936 1 Ob 813/36
    Veröff: SZ 18/151
  • 1 Ob 641/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 641/95
    Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags immer nur durch gerichtlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen kann. So bewirken etwa schwerstwiegende Verstöße ipso facto die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags (T2) Veröff: SZ 69/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045027

Dokumentnummer

JJR_19360904_OGH0002_0010OB00813_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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