Norm
EO §216 Z2 IIIbRechtssatz
Das Vorzugspfandrecht erstreckt sich nicht auf die öffentlichen Abgaben, die innerhalb der letzten drei Jahre fällig geworden sind, sondern auf die Abgaben, welche auf diesen Zeitraum entfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003331Dokumentnummer
JJR_19360911_OGH0002_0030OB00754_3600000_001