Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Vertragsbedingungen, die nicht ganz außer der üblichen Linie liegen und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, damit er nicht als einverstanden angesehen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0014511Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009