Norm
EO §200 Z4Rechtssatz
Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 200 Z 4 EO ist unzulässig. Diese Bestimmung gilt nur für die Zwangsversteigerung von Liegenschaften und setzt den Erlag oder die Übergabe der erforderlichen Gelbeträge an den Richter im Versteigerungstermin voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003045Dokumentnummer
JJR_19360930_OGH0002_0020OB00766_3600000_001