RS OGH 1936/9/30 3Ob619/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1936
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 C3

Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn ein Teil der aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis entspringenden Ansprüche bereits durch Leistungsklage geltend gemacht und die Feststellung des Rechtsverhältnisses durch Zwischenantrag begehrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/36
    Entscheidungstext OGH 30.09.1936 3 Ob 619/36
    Veröff: SZ 18/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0039305

Dokumentnummer

JJR_19360930_OGH0002_0030OB00619_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten