Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn ein Teil der aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis entspringenden Ansprüche bereits durch Leistungsklage geltend gemacht und die Feststellung des Rechtsverhältnisses durch Zwischenantrag begehrt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0039305Dokumentnummer
JJR_19360930_OGH0002_0030OB00619_3600000_001