Norm
ZPO §572Rechtssatz
Einer neuen Räumungsklage steht, mag auch der Tatbestand und der Rechtsgrund, worauf die Klage gestützt wird, unverändert geblieben sein, die Rechtskraft eines früheren abweisenden Urteiles nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044914Dokumentnummer
JJR_19360930_OGH0002_0020OB00833_3600000_001