Norm
StGB §80 BRechtssatz
Gefährdungshandlungen, die ein Fahrschüler begeht, sind diesem (nach dem § 335 StG § 431 StG) nur dann strafrechtlich zuzurechnen, wenn er durch den bereits genossenen Fahrunterricht ihre Gefährdungseignung einzusehen vermochte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0092295Dokumentnummer
JJR_19361001_OGH0002_0040OS00774_4600000_001