Norm
AO §47Rechtssatz
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung nach § 47 AO kann auch ohne Einwendung berücksichtigt werden. Die Anerkennung der früher zugesagten Sonderbegünstigung kann ohne erkennbaren neuen Rechtsgrund den unerlaubten Vertrag nicht gültig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0052058Dokumentnummer
JJR_19361006_OGH0002_0030OB00807_3600000_001