RS OGH 1936/10/14 3Ob720/36, 7Ob275/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1936
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Norm

ZPO §577 Abs2
ZPO §599

Rechtssatz

Das zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufene Schiedsgericht hat auch über Steitigkeiten zwischen dem amtlich bestellten Verwalter, der die Geschäfte des Vorstandes zu besorgen hat, und einem Mitgliede zu erkennen. Hängt der gegen ein Vereinsmitglied geltend gemachte Räumungsanspruch von der Lösung der Vorfrage ab, ob das Mitglied rechtmäßig aus dem klägerischen Verein ausgeschlossen worden ist, so ist die darüber ergangene Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes der gerichtlichen Überprüfung nur dann entzogen, wenn sie satzungsgemäß zustande gekommen ist. Dies trifft nicht zu, wenn durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 720/36
    Entscheidungstext OGH 14.10.1936 3 Ob 720/36
    Veröff: SZ 18/168
  • 7 Ob 275/72
    Entscheidungstext OGH 20.12.1972 7 Ob 275/72
    nur: Dies trifft nicht zu, wenn durch die Entscheidung des Schiedsgerichtes der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. (T1) Veröff: EvBl 1973/236 S 492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045345

Dokumentnummer

JJR_19361014_OGH0002_0030OB00720_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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