Norm
ZPO §106Rechtssatz
Ergeben sich trotz vorliegendem Zustellungsausweis Bedenken, ob dem Beklagten mit der Klage auch die Ladung zugekommen ist, und können diese Bedenken nicht einwandfrei behoben werden, so ist der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den ausgebliebenen Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0036451Dokumentnummer
JJR_19361020_OGH0002_0030OB00906_3600000_001