Norm
VersVG §70Rechtssatz
Der Ersteher einer Liegenschaft ist zur Kündigung des Versicherungsvertrages noch nicht mit der Zuschlagserteilung berechtigt; es muß noch die Besitzübernahme hinzutreten, die die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen voraussetzt. Hat vor der Besitzübernahme die bücherliche Eigentumsübertragung stattgefunden, so ist diese entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0080718Dokumentnummer
JJR_19361020_OGH0002_0010OB00931_3600000_001