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L00019 Landesverfassung Wien;Norm
B-VG Art118 Abs3 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0175Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerden des Vereines "G" in Wien, vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen die beiden Bescheide der Wiener Landesregierung 1. vom 14. März 1997, Zl. MD-VfR - G 4/97, sowie 2. vom 24. März 1997, Zl. MD-VfR - G 7/97, jeweils betreffend Vorschreibung von Verwaltungsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985 (LGBl. Nr. 49/1984, im Folgenden: VWAG) in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. Nr. 53/1994, "für die im Monat Dezember 1996 durchgeführten Überwachungsdienste" im Gebäude des Beschwerdeführers, Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
2. Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf dieselben Vorschriften analoge Verwaltungsabgaben für den Jänner 1997 vorgeschrieben.
3. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. Februar 1998,
B 1070/97, B 1123/97, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat erwogen:
Die §§ 1 und 4 VWAG lauten:
§ 1. In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
§ 4. (1) Sofern sich Verwaltungsabgaben auf Angelegenheiten beziehen, die durch Gesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet wurden, sind sie Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben.
In der Begründung der beiden angefochtenen Bescheide ging die belangte Behörde davon aus, dass die vom Magistrat der Stadt Wien (Mag. Abt. 68, Feuerwehr- und Katastrophenschutz) als Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer jeweils zur Entrichtung vorgeschriebenen (und mit den vorliegenden Berufungen bekämpften) Beträge ihre Rechtsgrundlage in § 1 VWAG hätten.
Unter Hinweis auf § 25 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 Z. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes (LGBl. Nr. 12/1971, im Folgenden: VANG) kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich hiebei um Landesabgaben handle, weshalb sie zur Erledigung dieser beiden Berufungen zuständig sei.
§ 25 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 Z. 3 VANG lauten (in dem in den vorliegenden Beschwerdefällen interessierenden Umfang):
§ 25. (3) In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder ..... dürfen Vorstellungen und Generalproben nur dann stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrates anwesend ist; dies gilt auch für die in anderen Veranstaltungsstätten stattfindenden Veranstaltungen, wenn ein technischer Überwachungsdienst bedungen oder aufgetragen wurde ....
§ 35. (2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
.....
3. die Feststellung der Eignung von Veranstaltungsstätten, die keine besonderen technischen Einrichtungen besitzen und nur für die unter Z. 1 fallenden Veranstaltungen bestimmt sind, sowie die aus betriebstechnischen Rücksichten erfolgende Überwachung solcher Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz), ferner die aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz); .....
Die belangte Behörde geht (so wie der Beschwerdeführer) davon aus, dass die Anwesenheit von Feuerwehrbeamten (um die es hier geht) bei den Vorstellungen und Generalproben im Gebäude des beschwerdeführenden Vereines in § 25 Abs. 3 VANG seine Grundlage findet. Der von ihr unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 Z. 3 VANG gezogene Schluss, hiebei handle es sich um keine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit, ist jedoch verfehlt:
Hiebei fällt zunächst auf, dass in den beiden angefochtenen Bescheiden jener Teil der Z. 3 des § 35 Abs. 2 VANG nicht zitiert wird, welcher gerade die Regelung für einen Fall wie die vorliegenden enthält, nämlich der oben zitierte Halbsatz "ferner die aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz);". Die in Rede stehende Überwachung aus "bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten" ist daher von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (vgl. auch die Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung zum VANG, S. 49, zu § 35, wonach "die nur aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten durchzuführende Überwachung stets im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorzunehmen ist; .....").
Daraus folgt, dass die bekämpften Vorschreibungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (vgl. den zitierten § 4 VWAG). Weiters folgt daraus aber auch, dass die belangte Behörde (die Wiener Landesregierung) nicht zur Erlassung der beiden angefochtenen Bescheid zuständig war (vgl. in diesem Zusammenhang § 99 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1978, über die Zuständigkeit des Berufungssenates als Rechtsmittelbehörde in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten).
Die angefochtenen Bescheide waren daher (von Amts wegen - vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 581 zitierte hg. Judikatur) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne dass in das jeweilige Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. November 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020174.X00Im RIS seit
19.02.2002