Norm
ABGB §894Rechtssatz
Die Entsagung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, es genügt aber, daß der Schuldner die Verzichtserklärung schweigend entgegennimmt. Der einem Solidarschuldner erklärte Verzicht auf die ganze Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0017350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020