Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Daß über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Ausfälle in einer Rechtsmittelschrift vom Prozeßgerichte bereits eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, steht seiner Bestrafung wegen derselben Tat durch die Disziplinarbehörde nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0055678Dokumentnummer
JJR_19361112_OGH0002_0000DS00032_3600000_001