Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Bleibt der Privatankläger bei einer vertagten Verhandlung aus, deren Termin ihm in der früheren Verhandlung mündlich bekanntgegeben wurde, so ist nach dem § 46 Abs 3 StPO anzunehmen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096955Dokumentnummer
JJR_19361117_OGH0002_0040OS00908_3600000_001