Norm
EO §295Rechtssatz
Ist im Exekutionsantrage die anweisende Behörde nicht angegeben, so hat das Gericht die Beseitigung dieses Formmangels anzuordnen, wenn ihm aber die anweisende Behörde bekannt ist, die erforderliche Zustellverfügung von Amts wegen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003857Dokumentnummer
JJR_19361118_OGH0002_0010OB01035_3600000_001