Norm
EO §39 Z1 IRechtssatz
Eine Exekution, die auf Grund eines mangelhaften Exekutionstitels (§ 7 EO) rechtskräftig bewilligt wurde, kann nicht ohne vorausgegangene Behebung des Exekutionstitels nach § 39 Z 1 EO eingestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012