Norm
EO §213 Abs1 IIBRechtssatz
Der Verpflichtete kann bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, wohl aber gegen den Bestand des Pfandrechtes und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012