RS OGH 1936/11/25 3Ob779/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1936
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Norm

JN §45

Rechtssatz

Die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine eigene sachliche Zuständigkeit hat nur die Wirkung, daß eine Überprüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist. Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wird dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 779/36
    Entscheidungstext OGH 25.11.1936 3 Ob 779/36
    Veröff: SZ 18/196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0046378

Dokumentnummer

JJR_19361125_OGH0002_0030OB00779_3600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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