Norm
JN §45Rechtssatz
Die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine eigene sachliche Zuständigkeit hat nur die Wirkung, daß eine Überprüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist. Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wird dadurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0046378Dokumentnummer
JJR_19361125_OGH0002_0030OB00779_3600000_002