Norm
ZPO §448 eRechtssatz
Hat der Gerichtshof erster Instanz über einen Streitgegenstand von nicht mehr als 150,-- S entschieden, so ist das Urteil ein solches über eine Bagatellsache. Die Berufung dagegen ist daher nur im Rahmen des § 501 ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0041611Dokumentnummer
JJR_19361125_OGH0002_0030OB00779_3600000_001