Norm
ABGB §614Rechtssatz
Die Auslegungsregel des § 681 ABGB gilt auch in Substitutionsfällen; der anzunehmende Wille des Erblassers ist unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregel zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0012550Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009