Norm
StPO §5 Abs3 ARechtssatz
Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des § 5 Abs 3 StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096172Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008