RS OGH 1936/12/2 5Os1055/36

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Veröffentlicht am 02.12.1936
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Norm

StPO §5 Abs3 A

Rechtssatz

Eine Verhandlung über die Gültigkeit einer Ehe ist bei dem Zivilgerichte dann im Sinne des § 5 Abs 3 StPO anhängig, wenn die Klage überreicht ist. Streitanhängigkeit ist hiezu nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1055/36
    Entscheidungstext OGH 02.12.1936 5 Os 1055/36
    Veröff: SSt XVI/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0096172

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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