Norm
EO §251Rechtssatz
§ 251 EO enthält Exekutionsbeschränkungen und keine Veräußerungsverbote. Auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes kann auch auf Herausgabe unpfändbarer Sachen geklagt und der Herausgabeanspruch gemäß § 346 Abs 1 EO durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003446Dokumentnummer
JJR_19361202_OGH0002_0020OB00977_3600000_001