Norm
EO §216 Z2 IIIbRechtssatz
Sind in einzelnen Steuergesetzen den betreffenden Abgaben die Vorzugsrechte der Bundessteuern zuerkannt, so müssen ungeachtet der Bestimmung des § 91 GSVG diese Abgaben hinsichtlich des gesetzlichen Pfandranges den Bundessteuern gleichgestellt und vor den Sozialversicherungsbeiträgen befriedigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003300Dokumentnummer
JJR_19361203_OGH0002_0010OB01103_3600000_002