RS OGH 1936/12/4 Ds39/36, 20Ds8/20m

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Veröffentlicht am 04.12.1936
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Norm

RAO §19

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 19 RAO besteht nicht bezüglich der Gelder, die von der Partei dem Rechtsanwalt mit einer Zweckbestimmung übergeben wurden und dadurch in der Hand des Anwaltes blieben, daß dieser Zweck nicht erreicht werden konnte.

Entscheidungstexte

  • Ds 39/36
    Entscheidungstext OGH 04.12.1936 Ds 39/36
    Veröff: SSt XVI/112
  • 20 Ds 8/20m
    Entscheidungstext OGH 09.02.2021 20 Ds 8/20m
    Vgl; Beisatz: § 19 Abs 1 RAO erfasst nur jene Gelder von dritter Seite, deren Bestimmung auch darin besteht, letztlich an den Klienten ausgefolgt zu werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0072011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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