Norm
EO §65 BRechtssatz
Zu den nach §§ 122 bis 128 EO zu verteilenden Zwangsverwaltungserträgnissen, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, gehören auch die noch nicht zu Geld gemachten, aber vom Zwangsverwalter gewonnenen Früchte der Liegenschaft. Gegen die Bewilligung einer abgesonderten Exekution auf diese Früchte steht dem Zwangsverwalter ein Rekursrecht zu. Ihm sind auch die Kosten des erfolgreichen Rekurses zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0002230Dokumentnummer
JJR_19361209_OGH0002_0010OB01093_3600000_001