RS OGH 1936/12/10 1Ob1114/36, 8Ob92/66, 7Ob96/67, 8Ob520/82, 2Ob516/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1936
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Norm

ZPO §595 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Liegt der Entscheidung des Schiedsgerichtes eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde, die jedoch nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, so fehlt die Grundlage, den Schiedsspruch für unwirksam zu erklären. Als zwingende Rechtsvorschriften sind die anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und deren sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1114/36
    Entscheidungstext OGH 10.12.1936 1 Ob 1114/36
    Veröff: SZ 18/212
  • 8 Ob 92/66
    Entscheidungstext OGH 05.04.1966 8 Ob 92/66
  • 7 Ob 96/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 7 Ob 96/67
    Beisatz: Keine zwingenden Rechtsnormen in diesem Sinne sind die §§ 346 HGB, 1447 ABGB und Geschäftsbedingungen allgemeiner oder besonderer Art. (T1)
  • 8 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 520/82
    nur: Als zwingende Rechtsvorschriften sind die anzusehen, an die die Parteien ausnahmslos gebunden sind und deren sie sich auch durch entgegengesetzte Vereinbarungen nicht entziehen können. (T2) Veröff: GesRZ 1983,102 = IPRax 1984,97
  • 2 Ob 516/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 516/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045121

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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