Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Vom Zeitpunkt der Pfändung an darf der Drittschuldner dem Verpflichteten nicht dadurch Zahlung leisten, daß er gegen dessen Forderung seine Gegenforderung aufrechnet, und der Verpflichtete darf über seine Forderung nicht dadurch verfügen, daß er sie im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Gegenforderung des Drittschuldner benutzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003936Dokumentnummer
JJR_19361215_OGH0002_0010OB01085_3600000_001