RS OGH 1936/12/15 3Ob747/36

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Veröffentlicht am 15.12.1936
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Norm

EO §222 Abs4 c

Rechtssatz

1) Die Unterlassung eines Widerspruches gegen das Ersatzbegehren nach § 222 Abs 4 EO hat nicht den Verlust des Rekursrechtes zur Folge.

2) Der Ersatzanspruch des nachfolgenden Pfandgläubigers folgt der ungetilgten Resthypothek des vorangehenden, unverhältnismäßig befriedigten Pfandgläubigers im Range nach.

3) Ist für den Ersatz fordernden Berechtigten bei der nicht versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht in demselben Range schon eingetragen, dann entfällt die Festsetzung und Eintragung des Ersatzanspruches.

4) Bei der Ermittung des verhältnismäßigen Anteiles sind die Nebengebühren zum Kapital hinzuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 747/36
    Entscheidungstext OGH 15.12.1936 3 Ob 747/36
    SZ 18/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003590

Dokumentnummer

JJR_19361215_OGH0002_0030OB00747_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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