Norm
EO §35 BRechtssatz
Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022