RS OGH 1936/12/21 2Ob1098/36, 6Ob249/61, 2Ob9/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1936
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Norm

JN §55
ZPO §227 II

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit, daß neben dem geltend gemachten Anspruch noch andere Ansprüche aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund erhoben werden könnten, ist unerheblich. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des geltend gemachten Anspruches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0037700

Dokumentnummer

JJR_19361221_OGH0002_0020OB01098_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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