Norm
ZPO §320 Abs1Rechtssatz
Aus dem Verbot der Vernehmung einer Person als Zeugen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig ist, folgt noch nicht, daß andere Personen nicht etwa über Mitteilungen, die diese verstandesschwache Person gemacht hat, vernommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0040550Dokumentnummer
JJR_19361221_OGH0002_0010OB01197_3600000_001