Norm
StPO aF §281 Z11 BRechtssatz
Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099783Dokumentnummer
JJR_19361222_OGH0002_0040OS01014_3600000_001