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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 23. März 1977 geborenen M T in A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. April 1999, Zl. 118.559/13-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Oktober 1996 auf dem Postweg (durch seinen Rechtsvertreter) einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 15. November 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einlangte. Auf dem Antragsformular war als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", und zwar mit seinem Bruder, angegeben. Beigeschlossen war dem Antrag ein Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 31. Jänner 1995, mit dem die Obsorge über den Beschwerdeführer seinem Bruder übertragen wurde. Beigeschlossen war dem Antrag ferner eine "eidesstättige" Erklärung dieses Bruders, derzufolge dieser für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers "uneingeschränkt aufkomme, bis er dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein wird".
Mit am 7. Mai 1997 zur Post gegebenem Schriftsatz, eingelangt am 9. Mai 1997, stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesminister für Inneres den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG.
Mit Bescheid vom 12. April 1999 gab der Bundesminister für Inneres dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 AVG statt und wies unter einem den als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewerteten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "gemäß §§ 14 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 Z. 3" des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 1996 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sein Antrag sei auf Grund der "nunmehr geltenden Rechtslage" als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten und somit nach dem FrG 1997 zu beurteilen. Als Zweck für den Aufenthalt in Österreich habe der Beschwerdeführer "Familiengemeinschaft mit Österreichern", und zwar mit seinem Bruder, angegeben. Der Beschwerdeführer zähle nicht zu den im § 47 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 umschriebenen Personenkreis begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dies insbesondere deshalb, da er bereits großjährig sei und sich nicht mehr auf die Vormundschaft seines Bruders, welcher österreichischer Staatsbürger sei, berufen könne, weil laut Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 31. Jänner 1995 sich die Obsorge lediglich auf die Zeit der Minderjährigkeit beziehe. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst über "keinerlei eigene Mittel" zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. Sein Lebensunterhalt solle vielmehr einzig und allein durch die Verpflichtungserklärung seines Bruders gesichert werden. Gemäß § 10 Abs. 3 FrG 1997 sei jedoch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grund einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen und sei sein Antrag daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 879/99-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über einen später gestellten Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. Dezember 1999, B 879/99-7, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Dieser erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen am 20. April 1999) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FrG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 10.
...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann
wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2)
insbesondere versagt werden, wenn
1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende
eigene Mittel zu seinem Unterhalt ... verfügt;
...
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines
Versagungsgrundes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine
Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn ... auf Grund der
Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
...
§ 47.
...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1.
Ehegatten;
2.
Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigener Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligungen beträgt jeweils ein Jahr.
..."
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft lautet:
"Artikel 10
(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderes Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) Sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21. Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter anderem deshalb abgewiesen hat, weil sie der Auffassung war, es liege infolge Fehlens ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 vor und sei auch wirksam geworden.
Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits im Verwaltungsverfahren, im Wesentlichen vor, er genieße im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft seines Bruders, dem die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden sei und der dem Beschwerdeführer Unterhalt gewähre, Niederlassungsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 1 FrG 1997. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, er habe als Verwandter "in absteigender Linie" im Sinne des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 zu gelten, weil ihm sein Bruder, auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers, Unterhalt gewähre. Dem ist nicht zu folgen.
Dass § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997, an den der Begünstigungen für bestimmte Angehörige von österreichischen Staatsbürgern vorsehende § 49 Abs. 1 FrG 1997 anknüpft, mit der Wendung "Verwandte in absteigender Linie" Geschwister nicht erfasst, ergibt sich schon aus dem diesbezüglich klaren Wortlaut der Bestimmung, wird aber noch durch eine Gegenüberstellung zu § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG 1997 erhärtet, wo von Verwandten "in aufsteigender Linie" die Rede ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125, dargelegt hat, sollte von § 47 Abs. 3 FrG 1997 jedenfalls jener Personenkreis erfasst werden, der durch Art. 10 der Verordnung (EWG) 1612/68 begünstigt wird. Art. 10 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung begünstigt neben dem Ehegatten eines Angehörigen eines Mitgliedstaates nur die "Verwandten in absteigender Linie". Der Verwaltungsgerichtshof hegt, auch unter Zugrundelegung der englischen und französischen Fassung (jeweils: "descendants") keinen Zweifel daran, dass von dieser Formulierung Geschwister keinesfalls erfasst sind. Die in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geäußerte Auffassung des Beschwerdeführers, die "einschlägigen Gesetzesbestimmungen" seien in verfassungskonformer Weise im Hinblick auf Art. 8 MRK so zu interpretieren, dass die durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 31. Jänner 1995 zwischen seinem Bruder und ihm begründete "Vater-Kind-Beziehung" keinesfalls durch die Erreichung der Volljährigkeit geendet habe, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Die Ansicht, durch den erwähnten Gerichtsbeschluss sei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren Bruder eine "Vater-Kind-Beziehung" entstanden, ist offenkundig unzutreffend; weder Art. 8 MRK noch das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander schränken den rechtspolitischen Freiraum des Gesetzgebers derart ein, dass es diesem verwehrt wäre, die Niederlassungsfreiheit von Angehörigen eines Österreichers auf die Verwandten in absteigender bzw. aufsteigender Linie zu beschränken. Für die vom Beschwerdeführer intendierte verfassungskonforme Interpretation des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 besteht demnach kein Erfordernis. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass im System des FrG 1997 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Vormund einem Elternteil nicht gleichzustellen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, Zl. 98/19/0234, und vom 24. November 2000, Zl. 99/19/0212). In gleicher Weise verfehlt ist daher die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe § 47 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997 insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, als damit gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung österreichischer Staatsbürger gegenüber Fremden verstoßen werde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer keine Niederlassungsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 1 FrG 1997 genießt.
Daraus folgt zunächst, dass im Beschwerdefall die Erteilung einer Bewilligung lediglich im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß §§ 8 und 19 FrG 1997 in Betracht kam, wofür nur die Niederlassungsbehörde (nicht hingegen die Fremdenpolizeibehörde) zuständig war. Die Erteilung einer Bewilligung hätte aber vorausgesetzt, dass kein Versagungsgrund wirksam geworden wäre.
Hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel beruft sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Unterhaltsleistung durch seinen Bruder. Dass ein Unterhaltsvertrag zwischen seinem Bruder und ihm abgeschlossen worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer kann sich hinsichtlich eigener Mittel in Form (realisierbarer) Unterhaltsansprüche auch nicht auf eine gesetzliche Verpflichtung seines Bruders berufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/19/0034, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu einer gleichgelagerten Konstellation näher dargelegt hat, reicht die fremde (hier: ägyptische) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht aus, um im Sinne des § 1 Abs. 1 IPRG die stärkste Beziehung zur Rechtsordnung des Heimatstaates (hier: Ägypten) annehmen zu können, vielmehr ist wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Bruders und der beabsichtigten Familiengemeinschaft mit diesem in Österreich eine stärkere Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung gegeben; die solcherart anzuwendende österreichische Rechtsordnung sieht aber keine Unterhalts- oder Beistandspflicht von Geschwistern untereinander vor. Dem Beschwerdeführer stehen daher auch keine auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterhaltsansprüche gegen seinen Bruder zur Verfügung.
Besteht aber weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung seines Bruders zur Leistung von Unterhalt an den Beschwerdeführer und macht dieser auch keine anderen ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel geltend, so kann der erkennbare Schluss der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt, weshalb der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gegeben sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde auf § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 hingewiesen, wonach die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig ist.
Zwar trifft es zu, dass der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen ist, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist. Art. 8 MRK normiert allerdings keine allgemeine Verpflichtung des Staates, einem Fremden einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Niederlassung zum Zweck des Familiennachzuges zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass ein durch Art. 8 MRK geschützter Anspruch auf Aufnahme einer Familiengemeinschaft mit dem Bruder nicht besteht. Damit erübrigt sich aber im vorliegenden Fall eine Erforderlichkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag).
Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ist daher im Falle des Beschwerdeführers wirksam geworden und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unzulässig. Auf Grund des Wirksamwerdens bereits dieses Versagungsgrundes hatte - in diesem Zusammenhang - eine Ermessensentscheidung unter Heranziehung der in § 8 Abs. 3 FrG 1997 genannten Kriterien zu unterbleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1999, Zl. 98/19/0153).
Da bereits der genannte Versagungsgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer entgegen stand, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. November 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Geschwister keine Verwandte in absteigender Linie Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vormund Elternteil Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Geschwister keine Verwandte in absteigender Linie Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff Bezug auf die englische und/oder französische Originalfassung des Rechtsaktes der EU EURallg8/1/1 VwRallg7 Geschwister keine Verwandte in absteigender Linie Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999190237.X00Im RIS seit
29.01.2002