RS OGH 1936/12/29 2Ob1097/36

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Veröffentlicht am 29.12.1936
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Norm

ZPO §562 D

Rechtssatz

Einwendungen im Sinne des § 562 ZPO können nur gegen die Aufkündigung eines dem § 560 ZPO unterliegenden Bestandvertrages erhoben werden. Mangels dieser Voraussetzung kann ein Verfahren im Sinne des § 571 ZPO nicht eingeleitet werden. Unzulässige Einwendungen sind in jeder Lage des Rechtsstreites zurückzuweisen. Weder die Partei, die sie erhoben, noch die Partei, die sich in Verhandlungen darüber eingelassen hat, kann Kostenersatz verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1097/36
    Entscheidungstext OGH 29.12.1936 2 Ob 1097/36
    Veröff: SZ 18/235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0044900

Dokumentnummer

JJR_19361229_OGH0002_0020OB01097_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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