Norm
EO §35 AfRechtssatz
Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0000870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014