Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
§ 502 Abs 5 ZPO setzt nicht nur voraus, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen der im Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsansicht angefochten wird, sondern erfordert, daß diese Anfechtung zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0042876Dokumentnummer
JJR_19370112_OGH0002_0030OB01048_3600000_001