RS OGH 1937/1/12 2Ob1095/36

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1937
beobachten
merken

Norm

ABGB §1405
EO §156 I
EO §156 IVA
MG §42 Abs2

Rechtssatz

Die durch die Anmerkung der Abtretung des Hauptmietzinses gemäß § 42 Abs 2 MG geschaffene Verpflichtung zur Abfuhr der Mietzinse an den betreffenden Gläubiger begründet keine persönliche Schuld des Erstehers der belasteten Liegenschaft; es liegt daher in einem solchen Falle auch keine Schuldübernahme vor. Der Ersteher ist zur Anfechtung einer solchen Abtretung nicht berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1095/36
    Entscheidungstext OGH 12.01.1937 2 Ob 1095/36
    SZ 19/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten