Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Die durch die Anmerkung der Abtretung des Hauptmietzinses gemäß § 42 Abs 2 MG geschaffene Verpflichtung zur Abfuhr der Mietzinse an den betreffenden Gläubiger begründet keine persönliche Schuld des Erstehers der belasteten Liegenschaft; es liegt daher in einem solchen Falle auch keine Schuldübernahme vor. Der Ersteher ist zur Anfechtung einer solchen Abtretung nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012