Norm
ZPO §503 ARechtssatz
Ein Anfechtungsgrund, dessen Geltendmachung in der Berufung unterlassen wurde, kann in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0042916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011